Payment-Glossar

Acquirer:
Ist die Bank, welche die Kartenumsätze des Vertragspartners abrechnet.

Authorization:Wenn eine Transaktion vom Merchant (Händler) bei dem Paymentanbieter eingereicht wird, so überprüft dieser, ob die Karte genutzt wird und der User die entsprechende Berechtigung besitzt. In der Praxis wird bei dem Issuer (kartenausgebende Bank) angefragt, ob eine vorgelegt Karte, mit einem bestimmten Betrag, belastet werden kann. Der Kartenausgeber lehnt diese Anfrage entweder ab oder bejaht Sie durch Erteilung einer Bearbeitungsnummer. Dann wird die Karte mit dem entsprechenden Betrag belastet.

AVS:
AVS steht in der Paymentbranche für Address Verification System und ist der Dienst zur Überprüfung der Adressen. Diese Adressprüfung überprüft die Plausibilität der Adresse um zu vermeiden, dass eine Lieferung falsch geliefert bzw. um Spassbestellungen zu erschweren.

Chargeback:
Ein Chargeback entsteht, wenn ein Enduser zu seiner Issuer-Bank geht und einer Kreditkartenbelastung widerspricht. Der Issuer wird den Betrag dem Enduser wieder gutschreiben und bei dem Händler wird der Betrag durch den Acquirer wieder zurück belastet. Bedingt aus der Offline-Welt wird vom Händler ein unterschrieben Beleg angefordert, um den berechtigten Einzug zu dokumentieren und somit der Rückbelastung zu widersprechen. Im Online-Handel gibt es allerdings keine Belege und somit sind Chargebacks-Einsprüche ohne Erfolg.

Chargeback-Quote:
Chargebacks sind für alle Beteiligten eine sehr unangenehme Sache, welche viel Geld und Aufwand kosten. Der Händler sollte mit allen Mitteln dafür sorgen, dass die Anzahl der Chargebacks so gering wie möglich ist. Aus der Anzahl der Chargebacks im Verhältnis zu den getätigten Transaktionen bzw. getätigten Umsätzen wird eine Chargeback-Quote berechnet. Wird diese Quote überschritten, so wird der Account von Seitens Visa/Mastercard geschlossen und erhebliche Strafen können fällig werden. Wie hoch diese Quoten sein dürfen, wird nicht offiziell genannt und auch die Berechnungsgrundlagen der Quoten wird nie offiziell genannt. Als Daumengrösse kann aber gesagt werden, dass bei einer Chargebackquote von 2% der Account geschlossen wird und ab einer Quote von 1% bereits als gefährdet angesehen wird und auf einer Watchlist bei Visa/Mastercard erscheint.

Chargeback-Gebühr:
Früher wurde für Chargebacks keine Gebühr erhoben. Dies hat zu einer „Mir doch egal“-Mentalität der Händler geführt. Die Zunahme der Chargebacks und der erhebliche Arbeitsaufwand haben dazu geführt, dass eine Chargeback-Gebühr mittlerweile von jedem Payment Anbieter weiterberechnet wird. Die Chargeback-Gebühr geht von ca. €20,- bis €50.

Bankeinzug:
Siehe Lastschrift

Blacklist:
Manche Unternehmen führen eine interne Blacklist mit Kunden und Bankdaten was den Vorteil hat, dass Kunden die schon durch Betrug oder mangelnde Liquidität aufgefallen sind, keine Chance haben erneut zu buchen.

Capture:
Wenn für eine Kreditkartenzahlung zu einem früheren Zeitpunkt eine Reservation/Pre-Autorisierung gemacht worden ist, dann wird mit einem Capture, der vorher reservierte Betrag jetzt endgültig gebucht und die Kreditkarte des Endusers belastet. Wenn Reservation+Capture hintereinander erfolgreich ausgeführt worden ist, so entspricht dies in der Summe einer normalen Autorisierung.

CVV-Code:
CVV steht für Card Verification Value (auf deutsch: Kartenverifizierungswert), auch als CVC (Card Verification Code), CVV-2 oder CVC-2 bekannt. Der CVV-Code besteht aus zusätzlichen 3- oder 4-Ziffern, die auf die Kreditkarte gedruckt (nicht eingeprägt) werden. Bei Eurocard, MasterCard, VISA und Diners Club Karten, entspricht der CVV-Code der letzten Ziffergruppierung von 3- oder 4-Ziffern, die auf das Unterschriftsband der Kartenrückseite gedruckt sind.

Content-Güter:
Als Content-Güter sind digitale bzw. immaterielle Güter (Intangible Goods) zu verstehen, die in Form von Dateien, Mitgliedschaften, Video on Demand oder Bildern direkt über das Internet bestellt und auch ausgeliefert werden können. Diese Güter haben ein hohes Betrugspotential, da der Empfang der Ware, im Gegensatz zu Retail-Gütern, nicht beim Postboten quittiert werden kann. Deshalb ist es für diese Güter auch erheblich schwieriger ein Acquirer zu finden, der einenKreditkartenakzeptanzvertrag vergibt.

Debit-Karten:
Sind im Gegensatz zu Kreditkarten Karten, die nur auf Guthabenbasis geführt werden können. Über dieses Guthaben kann verfügt werden und entspricht dem Verständnis nach am ehesten der EC-Karte der deutschen Banken. Eine solche Debitkarte ist die Visa Electron im Unterschied zu der Visa Karte, welche eine Kreditkarte ist. Bei der Bezahlung per Debitkarte erfolgt die Belastung des Endusers unmittelbar, während bei einer Kreditkarte es eine monatliche Sammelauflistung gibt, welche als Summe belastet wird.

Deposit:
Der Deposit ist ein Sicherheitseinbehalt auf die geclearten Umsätze. Bei der Kreditkarte ist dies zwischen 5% bis 15% die über einen Zeitraum von 6 Monaten einbehalten werden. Dieser Sicherheitseinbehalt ist dafür gedacht, dass bei etwaigen Chargebacks und Refunds diese Gelder genutzt werden könnten. Es ist auch ein Schutz vor den Betrugsmöglichkeiten eines Händlers oder um Strafgelder bei Verstößen der Visa/Mastercard Regularien bedienen zu können.

Dialer:
Ein Software-Programm welches die Einwahl des Computers über ein bestimmten Internet Service Provider (ISP) realisiert. Die Einwahl über diesen ISP erfolgt über ein normale Telefonnummer. Eine solche Telefonnummer kann auch eine kostenpflichtige Servicerufnummer (z.B. 0190er-Nummer) erfolgen, um bestimmte Inhalte auf Minutenbasis Abrechnen zu können oder als Servicedienstleistung, um Endusern eine kostenfreie Einwahl auf ein Produktangebot (z.B. www.shopping0800.de) zu ermöglichen.

Disagio:
Das Disagio ist wie eine Art Gebühr für die Leistungen des Paymentanbieters. Das Disagio errechnet sich aus dem geclearten Umsätzen von Kreditkarten bzw. Lastschrift. Die Disagiosätze schwanken je nach Anbieter z.B. im Contentbereich zwischen 7 % bis zu 20 %. Im Retailbereich liegen die Disagiosätze niedriger.

Einrichtungsgebühr:
Die Einrichtungsgebühr ist eine einmalige Gebühr, welche für die Einrichtung bzw. Freischaltung erhoben wird. Kann auch als Bearbeitungsgebühr für die Beantragung eines Kreditkartenakzeptanzvertrages verstanden werden. Wenn kein Kreditkartenakzeptanzvertrag seitens des Acquirers zustande kommt, dann wird diese Einrichtungsgebühr nicht erhoben. Es gibt aber auch Anbieter, wie z.B. Worldpay, die dann trotzdem ein Teil der Einrichtungsgebühr für den Aufwand einbehalten.

EPOS:
Steht für Electronic Point of Sale und kann als elektronisches “intelligenteres” Kassensystem verstanden werden. Ein solches Kassensystem kann im stationären Einzelhandel neben der Abrechnung von normalen Einkäufen weitere Funktionen übernehmen. Findet sich vorwiegen in kleineren Geschäften und Kiosk, die weitere Dienstleistungen wie, elektronische Annahme von Lottozetteln, Laden von Prepaidkarten oder kleinere Bankdienstleistungen anbieten. Siehe auch POS.

 

 

Geclearter Betrag:
Entspricht dem Bruttobetrag, den der Merchant an den Paymentanbiter zum clearing an die Kreditkartengesellschaften übermittelt und 1:1 auf der Kreditkartenabrechnung des Endusers ausgewiesen wird.

Grundgebühr:
Für die Bereitstellung der Leistungen wird eine monatliche Gundgebühr bzw. Jahresgebühr erhoben. Dieser Betrag ist in den meisten Fällen fix und -umsatzunabhängig. Alternativ kann es auch eine Gebühr geben, die abhängig vom getätigten Umsatz ist. Dies wäre dann ein Mindestumsatz oder Mindestdisagio der auch fällig wird, wenn man gar keine Transaktionen tätigt.

Gutschrift:
Eine Gutschrift ist die Rücküberweisung einer Buchung. Bei einer Lastschrift erfolgt eine Gutschrift per Überweisung. Bei der Kreditkarte ist eine Gutschrift durch den Händler ein Refund. Vermeiden sollte man eine Gutschrift an den Enduser durch die Kreditkartengesellschaft, denn dies wäre ein Chargeback.

Inkasso von Forderungen:
Inkassodienstleistungen werden bei der Bezahlung per Lastschrift erhoben. Bei der Bezahlung per Lastschrift kommt es zu Rücklastschriften (mangels Deckung bzw. Widerspruch). Der Einzug der Rücklastschriften wird von Paymentanbietern in Zusammenarbeit mit renommierten Inkassobüros oder Anwaltskanzleien eingetrieben. Diese Inkassodienstleister schicken bei einer Rücklastschrift erst einmal eine Mahnung per Email. Erfolgt darauf keine Reaktion gibt es bis zu zwei Mahnbriefen und teilweise Telefonanrufe bei dem Schuldner. Sollte nach der zweiten Mahnung die Zahlung immer noch nicht eingegangen sein, wird das gerichtliche Mahnverfahren beim zuständigen Amtsgericht eingegangen. Was mit weitere hohe Anwalts- und Gerichtskosten nach sich ziehen kann.

Die Paymentanbieter bieten den Einzug per Lastschrift inkl. Inkasso für ein Disagio von 6% bis 10% an. Dieser Disagiosatz bezieht sich auf das ursprüngliche geclearte Volumen. In diesem Disagiosatz sind dann die Dienstleistungen bei etwaigen Rücklastschriften bis zum 2 Mahnbrief enthalten. Das gerichtliche Mahnverfahren gehört nicht mehr zu dem Leistungsumfang des Paymentanbieters und muss von dem Händler selbst betrieben werden. Es gibt somit auch keine Zahlungsgarantie für die Zahlung per Lastschrift.

Bei geringen Beträgen empfiehlt sich das gerichtliche Mahnverfahren nicht und zahlreiche Händler verzichten auf eine weitere Eintreibung. Dieser Tatbestand ist natürlich auch teilweise den Nutzern bekannt und nutzen diesen kostenlosen Selbstbedienungsladen entsprechend aus.

IPSP:
Internet Payment Service Provider. Eine Bezeichnung für amerikanische Payment Provider die gemäß der VISA Regularien das Third-Party-Billing für High-Risk Händler abwickeln dürfen. Zwar werden alle Händler unter einem Masteraccount aggregiert und bei den Endkunden steht der Paymentanbieter auf der Kreditkartenabrechnung, dennoch muss dieser Paymentanbieter jeden einzelnen Händler bei VISA anmelden. Eine solche Anmeldung kostet pro Händler im ersten Jahr $750,- und jedes weitere Jahr $375,-. Davon müssen $500,- bzw. im nächsten Jahr $250,- vom IPSP an Visa abgeführt werden.

Trotz dieser hohen Gebühren ist wenigstens gewährleistet, dass vermeintliche High Risk Händler (Adult, etc.) in der Lage sind, ihren Kunden die Bezahlung per Visa-Kreditkarte anzubieten. Diese Lösung ist nur möglich für amerikanische Firmen, die sich über einen amerikanischen Paymentanbierter anschliessen.

Issuer (Bank):
Die Bank, welche die Kreditkarte herausgibt. Das ist in Deutschland in der Regel die Hausbank, über welche der Kreditkartenbesitzer die Kreditkarte beantragt hat. Der Issuer ist meistens mit seinem Logo auch auf der Visa bzw. Mastercard -Bank mit aufgedruckt.

Kreditkarte:
Plastikkarte die in Deutschland von Issuerbanken im Namen der Kreditkartengesellschaften ausgegeben werden. Der monatliche Betrag wird dann von dem Girokonto des Karteninhabers eingezogen. In anderen Ländern wird die Kreditkarte ausgegeben, um einen Kredit in Anspruch zu nehmen. Dieser Kredit kann dann in Raten oder einmalig an die Kreditkartengesellschaft zurückgezahlt werden. Die Zahlung per Kreditkarte ist nach der Lastschrift, mit ca. 25% im Paymentbereich, das am meisten eingesetzte Zahlungssystem in Deutschland.

Kreditkartenakzeptanzvertrag:
Der Kreditkartenakzeptanzvertrag, auch Merchant Vertrag genannt, wird zwischen dem Merchant (Händler) und dem Acquirer (Karteneinreicherinstitution) geschlossen. Der Merchant erhält daraufhin eine VU-Nummer, mit der er sich an ein Paymentserviceprovider wendet, damit dieser ihm die Anbindung zwischen dem Shop und dem Acquirer realisiert und die Transaktionen abwickelt.

Kreditkartengesellschaft:
Sind die Unternehmen, welche die Rechte an den Kreditkartenmarken besitzen und über die entsprechenden internationalen Netzwerke verfügen.

Die wichtigsten sind:

  • MasterCard International
  • Visa International
  • American Express
  • Diners Club International

Diese Kreditkartengesellschaften vergeben nationale Lizenzen an Karteneinreicherinstitute (Acquirer) und Kartenherausgeber (Issuer-Banken).

Kreditkartenprozessoren:
Ein Kreditkartenprozessor ist ein Dienstleister, der im Auftrag einer Issuer-Bank die Bearbeitung von Genehmigungs- und Buchungsanfragen, die Führung von Händler- bzw. Kartenkonten, sowie die Überwachung von Kreditlimits übernimmt.

Lastschrift:
Die Lastschrift wird unterteilt in Lastschrift

  • mit Einzugsermächtigung oder
  • per Abbuchungsauftrag.

Bei der Lastschrift per Abbuchungsauftrag erteilt der End-User seiner Bank die Vollmacht, dass Lastschriften eines bestimmten Händlers von seinem Konto eingezogen werden dürfen.

In der Praxis wird die Lastschrift per Einzugsermächtigung genutzt. In diesem Fall gibt der End-User dem Händler die Erlaubnis, von seinem Konto Geld einzuziehen. Diese Vollmacht/Erlaubnis muss dem Händler schriftlich vorliegen und auf Verlangen der Bank vorgelegt werden. Da im Onlinegeschäft diese schriftliche Vollmacht nicht vorliegt, wird dieser Fehler bis auf weiteres stillschweigend toleriert.

Einer Zahlung per Lastschrift kann der End-User bis zu 6 Wochen nach Belastung bei seiner Bank widersprechen und erzeugt somit eine Rücklastschrift wg. Widerspruch.

Die Lastschrift ist in Deutschland mit ca. 60% bis 75% das am Meisten eingesetzte Zahlungssystem, welches über Paymentanbieter abgewickelt wird. Diese herausragende Stellung der Zahlung per Lastschrift für Deutschland ist einzigartig und kann somit als eine reine deutsche Zahlmethode angesehen werden.

Macropayment:
Als Gegenteil zum Micropayment wird dieser Begriff verwendet, um kleine und große geclearte Beträge voneinander zu unterscheiden. Es gibt keinen fest gelegten Betrag, aber Beträge größer als €10,- kann als Makropayment angesehen werden. Visa und Mastercard geben als Mindestgröße €30,- an, um Transaktionen darüber abrechnen zu können.

Master Merchant Verträge:
Dieser Anbieter verfügt über ein Master Merchant Vertrag und kann Sub-Verträge (Merchant-Verträge) vergeben bzw. besorgen. Diese Anbieter sorgen auch dafür, dass alle Maßnahmen getroffen werden können, um die Voraussetzungen und Visa/Mastercard Regularien zu entsprechen.

MCC – Merchant Category Code:
Der MCC ist ein vierstelliger Code, mit dem der Acquirer (Karteneinreicherinstitute) dem Merchant (Händler) in eine Branchenkategorie einteilt. Der MCC für Adult ist z.B. 5062 und für Betting, Gaming, Gambling ist der MCC 7995. Amerikanische Issuer-Banken sperren manchmal auch eigenmächtig Zahlungen von Händlern für z.B. Casinos über diesen MCC und der Kreditkartenbesitzer muss dies explizit bei seiner Issuer-Bank freischalten lassen.

Merchant:
Merchant (engl.) der Händler

Merchant Vertrag:
siehe Kreditkartenakzeptanzvertrag

Micropayment:
Als Gegenteil zum Macropayment wird dieser Begriff verwendet, um kleine und große geclearte Beträge von einander zu unterscheiden. Es gibt keinen fest gelegten Betrag, aber Beträge unter €10,- können als Mikropayment angesehen werden. Visa und Mastercard geben als Mindestgröße €30,- an, um Transaktionen darüber abrechnen zu können. Im Pressebereich werden Zahlungen um die €2,- für News und Zeitungsartikel als Micropayment angesehen. Micropayment ist relativ teuer, da Disagiosätze von 20% bis 30% für Micropayment einkalkuliert werden müssen.

Mindestumsatz / Mindestdisagio:
Es wird eine Mindestgebühr als eine Form der Grundgebühr erhoben. Im Paymentbereich kann dies auch als Mindestdisagio bezeichnet werden. Wenn es ein Disagiosatzvon 10% gibt und das Mindestdisagio liegt bei €50,- im Monat, dann wird bei einem geclearten Umsatz von €500,- eine Disagiogebühr von €50,- fällig. Der gleiche Betrag wäre ebenfalls als Gebühr fällig, wenn der geclearte Umsatz bei €0,- liegen würde.

Mobile Payment / M-Payment:
Bezahlung bzw. Autorisierung per Mobiltelefon/Handy.

Paymentanbieter / Paymentdienstleister:
Die verschiedenen Paymentanbieter kann man in folgenden Kategorien unterteilen:

  • Vermittler von Merchant Verträgen für große Händler ohne einer eigenen VU-Nummer.
  • Sub-Acquirer/Third-Party Biller für kleinere Händler ohne eigenen VU-Nummer.
  • Payment Service Provider für Händler mit einer eigenen VU-Nummer.

Payment Service Provider:
Der Payment Service Provider ist als technischer Paymentanbieter zu verstehen. Der Payment Service Provider vergibt selber keine Merchant Verträge (Kreditkartenakzeptanzverträge) und ist auch kein Third-Party-Biller.

Händler die ein Kreditkartenakzeptanzvertrag haben, wenden sich an den Payment Service Provider um die Anbindung des Shops und an die Kreditkartengesellschaftabgewickelt zu bekommen. Eine direkte Anbindung an einen Kreditkartengesellschaft ist wegen dem technischen Aufwand nicht möglich. Deshalb agiert der Payment Service Provider als eine Art Katalysator und verarbeitet eine große Zahl von Transaktionen der diversen Händler und reicht diese entsprechend ein. Der Payment Service Provider erhebt für seine Dienstleistungen in der Regel eine reine Transaktionsgebühr.

POS:
Point of Sale. Im stationären Handel (Offline) als Verkaufsstelle oder Kasse zu verstehen. Im Offline-Paymentbereich versteht man das Terminalgerät, in welches die Kreditkarte oder die EC-Karte durchgezogen wird. Im Internet versteht man darunter eher ein virtuelles Terminal.

Pre-Autorization:
Siehe hierzu Reservation

Prepaidkarte:
Karte die mit einem Guthaben aufgeladen ist. In der Regel kann man die Karte als anonyme Karte im Offline-Geschäft (Kiosk, Tankstellen) erwerben, um damit dann im Internet zu bezahlen. Die Prepaidkarten werden entweder als offene Karte für viele Händler (paysafecard bzw. MicoMoney-Karte der Deutschen Telekom) oder als Guthabenkarte für ausgewählte Seiten z.B. im Erotikbereich als Beate-Uhse-Karte oder Pelladytower-Card angeboten.

Die Prepaidkarte ist nur für Micropayments oder digitale Güter geeignet, da die Akzeptanz von Zahlungen per Prepaidkarten dem Händler Disagiokosten um die 20% verursacht.

Prozessor:
Der Prozessor ist der technische Partner der Issuer-Bank oder des Acquirers. Er sorgt dafür, dass die Transaktionen technisch abgewickelt werden. Er betreibt in der Regel das Netz und ist die Instanz, an die sich die Payment Service Provider technisch anbinden. Während die Issuer und Acquirer eher juristisch/kaufmännisch tätig sind, übernimmt der Prozessor den technischen Part in der abwicklung. Einige Issuer und Acquirer sind zusätzlich aber auch als Prozessor tätig, wie z.B. die GZS und die Citibank.

Rebill:
Der englische Begriff für wiederkehrende Zahlungen. Wird verwendet, um z.B. monatliche Mitgliedschaften abzurechnen, die bis zur Kündigung eingezogen werden.Webmastermodelle zeigen gerne auf, dass einmal geworbene Mitglieder, für die gesamte Laufzeit der Mitgliedschaft eine Provision erhalten.

Refund:
Der Refund ist die Gewährung einer Gutschrift direkt durch den Händler. Per Refund kann eine getätigte Buchung rückgängig gemacht werden. Sollte sich ein Endkunde über eine unberechtigte Belastung seiner Kreditkarte beschwerden, sollte ein Refund gemacht werden. Geht der Endkunde erst einmal zu seinem Issuer, so wird es zu einem Chargeback kommen. Dies führt zu erheblichen Kosten durch die hohen Chargeback-Gebühren und belastet die Chargeback-Quote.

Reservation:
Auch Pre-Autorisation genannt.

Ein Betrag, der auf der Kreditkarte reserviert wird, um später ein Betrag autorisieren zu können. Wenn man in der Offline-Welt in ein Hotel eincheckt oder ein Auto mieten will, dann wird ein Betrag reserviert. Wenn dann wieder auscheckt oder das Auto zurück gibt, dann wird der tatsächlich beanspruchte Betrag autorisiert. So können Händler vermeiden, dass bei einer späteren Zahlung der Verfügungsrahmen der Kreditkarte bereits ausgeschöpft ist und die Transaktion nicht gebucht werden kann.

Retail Güter:
Eine Kategorisierung nach denen Produkte über das Internet verkauft werden. Retail Güter (Tangible Goods) sind physische Güter, die im Internet bestellt, aber auf dem konventionellen Versandweg ausgeliefert werden. Da im Internethandel sich die Vertragsparteien nie sehen, kann beim Verkauf von Retail-Gütern der Empfang der Ware theoretisch beim Postboten quittiert werden. Die Gefahr, dass ein Empfänger der Ware später behauptet, er hätte die Ware nie bestellt bzw. nie erhalten, ist erheblich geringer als bei Content Gütern (intangible Goods, Digitale Güter).

Rücklastschrift:
Eine Rücklastschrift entsteht, wenn bei dem Enduser eine Lastschrift nicht eingelöst werden kann. Die Gründe für eine Rücklastschrift sind in der Regel:

  • nicht bezahlt, also keine ausreichende Deckung auf dem Konto
  • Widerspruch
  • Kontonummer falsch
  • Person und Kontoinhaber nicht identisch

Wenn eine Rücklastschrift nicht bezahlt wird, so kann der Händler nach einer kurzen Pause ein Hoffnungslauf machen und versuchen, die Lastschrift erneut einzuziehen.

Wenn eine Lastschrift mangels Deckung zurück geht, so hat der Enduser auf seinem Kontoauszug zwei Buchungen. Erste eine Sollbuchung und zeitgleich eine Habenbuchung durch die Bank, die damit den ursprünglichen Zahlungsvorgang rückabwickelt.

Ist ein End-User mit einer Belastung per Lastschrift nicht einverstanden, so kann er innerhalb von 6 Wochen der Lastschrift widersprechen (wg. Widerspruch). Dem End-User entstehen dann keinerlei Gebühren und dem Händler ist es, im Gegensatz zur mangelnden Deckung, nicht gestattet, den Betrag erneut einzuziehen.

Andere Gründe für eine Rücklastschrift beziehen sich auf unvollständige Daten, die ein Verarbeiten durch die Banken nicht ermöglicht (Kontodaten bzw. Kontoinhaber falsch).

Dem Händler werden bei einer Rücklastschrift Kosten durch die eigene Bank und durch die Fremdbank in Rechnung gestellt. Dem Endkunden werden, bei einer Rücklastschrift mangels Deckung, ebenfalls Rücklastschriftgebühren berechnet.

Sicherheitseinbehalt:
Siehe Deposit

Sub-Acquiring / Third-Party-Billing:
Ein Paymentanbieter, der über einen Kreditkartenakzeptanzvertrag verfügt und vielen kleinen Händlern die Möglichkeit bietet, seine Beträge über ihn abzuwickeln. Der Händler erhält eine Webseite, auf der die verschiedenen Bezahlmöglichkeiten aufgelistet werden. Wenn der Enduser die Ware beziehen will, gelangt er über diese Webseite auf die Abrechnungssysteme des Sub-Acquireres und übermittelt ihm diese Daten. Der Sub-Acquirer ist wg. der Visa/Mastercard-Regularien der Inhaber der Forderungen und zieht die Gelder ein. Auf der Kreditkartenabrechung der Enduser erscheint somit auch nicht der Name des entsprechenden Händlers, sondern der Name bzw. Supportseite des Paymentanbieters.

Die Disagiosätze der Sub-Acquirer liegen zwischen 10% und 20% und wird vorwiegend von kleinen Händlern und “problematischen” Händlern genutzt, die nicht die Möglichkeit haben, einen eigenen Kreditkartenakzeptanzvertrag zu erhalten.

In diesem Disagiosätze wird für den Händler ein komplettes Leistungspaket geboten, dessen eigener Aufbau für kleinere Händler auch nicht rentabel ist.

Dies umfasst z.B. die Userverwaltung, der Einzug von wiederkehrenden Zahlungen bei Mitgliedschaften, den Zugangsschutz auf Mitgliederbereiche, einWebmasterprogramm, übersichtliche Statistikfunktionen, sowie Support- und Servicefunktionen für die Enduser und das Inkasso bei nicht erfolgreichen Zahlungen.

Transaktionskosten:
In der Regel wird von einem Paymentanbieter eine kleine Gebühr pro getätigte Transaktion erhoben. Jede Transaktion entspricht so mit einem Buchungsvorgang. Diese Gebühr kann zwischen 0,09 € und 1,00 € liegen. Ein Payment Service Provider erhebt in der Regel ausschließlich eine Transaktionsgebühr. Die Paymentanbieter, die neben dem Transaktionsgeschäft auch die Vermittlung von Kreditkartenakzeptanzverträgen anbieten, erheben zusätzlich das entsprechende Disagio. Manche Paymentanbieter unterscheiden in der Rechnung zwischen diesen Gebührentypen und listen diese separat auf. Andere Paymentanbieter haben Transaktionsgebühr und Disagiosatz zu einer Größe zusammengefasst.

Treuhandkonto:
Ein Konto, das von einem Treuhänder (Rechtsanwalt bzw. Notar) geführt wird. Im Paymentbereich verwalten seriöse Paymentanbieter in dieser Form die Gelder und Konten ihrer Kunden. Zum Beispiel liegen dort bereits geclearte, aber noch nicht ausgezahlte Beträge, wie z.B. Deposits.

VU-Nummer:
Vertrags-Unternehmens-Nummer zur Identifizierung des Kreditkartenakzeptanzvertrages, den der Merchant (Händler) mit seinem Acquirer (Karteneinreicherinstitut) abgeschlossen hat. Mit dieser VU-Nummer kann sich der Merchant an eine Payment Service Provider wenden, damit dieser ihm die entsprechenden Transaktionen bei den Kreditkartengesellschaften einreicht.

Virtuelles Terminal:
Handelt sich um eine Webseite die als Kasse fungiert und von dem Paymentanbieter dem Händler zur Verfügung gestellt wird. Der Merchant kann die Zahlungen der End-User manuell eingeben und braucht keine direkte technische Anbindung.

Wallet:
Eine elektronische virtuelle Geldbörse, die vorher mit Guthaben aufgeladen wird, um dann das gespeicherte Geld online und in den meisten Fällen anonym ausgegeben werden kann.

 

 


 

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